6. Zusammenfassend wurde – soweit im Rahmen der dem Verwaltungsgericht obliegenden Zurückhaltung überhaupt überprüfbar – keine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prüfungen öffentliches Recht, ZGB und OR vorgenommen. Selbst wenn im Übrigen angenommen würde, dass die Beschwerdeführerin für ihre Lösung zur Frage 3 der Prüfung öffentliches Recht mehr als 3,5 Punkte hätte erhalten müssen, wobei sich eine Bewertung mit mehr als sechs Punkten oder sogar mehr als zwölf Punkten angesichts der Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit ihrer Antworten und einem konzeptionell falsch gewählten Ansatz auf keinen Fall gerechtfertigt hätte,