5.2.2.2. Die Anwaltskommission bemängelt hingegen, dass die Beschwerdeführerin die Sittenwidrigkeit als hauptsächlich kritische Rechtsfrage nicht explizit erörtert und im Interesse ihrer Mandantin (der C._____ AG) entkräftet habe. Doch auch aufgrund der erneut weggelassenen Frage der Rückforderbarkeit der Geldleistung und wegen sprachlicher Mängel rechtfertige sich keinesfalls eine Bewertung mit mehr als den vergebenen sechs Punkten. 5.2.2.3. Diese Ausführungen der Anwaltskommission verdienen Zustimmung. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Arbeit der Beschwerdeführerin ist auch bei dieser Teilaufgabe nicht erkennbar.