5.2.2. 5.2.2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin genügt das von ihr verfasste Antwortschreiben sämtlichen formellen und materiellen Anforderungen. Sie akzeptiere maximal einen Abzug von zwei Punkten für die teilweise etwas holprige Sprache und von einem Punkt für die fehlende Erwähnung der Rückforderbarkeit der Geldleistung gemäss Art. 63 OR, womit ihr Antwortschreiben mit sieben anstatt nur sechs Punkten zu bewerten sei.