Schliesslich erheischen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Prozessaussichten (in Ziff. 1.5 ihrer Prüfung) keine Zusatzpunkte, weil darin nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz im Vergleich zu den vorangegangenen Ausführungen keine neuen Aspekte im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtslage oder die Prozessaussichten aufgetan werden. Beizupflichten ist auch der Sichtweise der Anwaltskommission, dass die Beschwerdeführerin die Prozessaussichten der C._____ AG zu pessimistisch eingeschätzt habe, was insbesondere daran lag, dass sie nicht auf die fehlende Rückforderbarkeit der Geldleistung gemäss Art. 63 OR einging. - 30 -