Auch bei den sehr viel ausführlicheren Feststellungen der Beschwerdeführerin zur Übervorteilung rechtfertigte sich – jedenfalls soweit dies im Rahmen der zurückhaltenden Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen ist (vgl. vorne Erw. 2.2) – ein Punkteabzug. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund dessen, dass der Aspekt der Notlage nicht von allen Seiten beleuchtet wurde. Beim Bau eines Logistikzentrums dürften vor allem die wirtschaftlichen Nachteile eines langen Baubewilligungsverfahrens und daran anschliessender Rechtsmittelverfahren ins Gewicht fallen, die umso bedeutender sind, je weniger finanzkräftig eine Bauherrin ist.