__ AG freigestanden hätte, an ihrer Einsprache festzuhalten. Damit wird noch nichts zur Berechtigung dieser Einsprache und deren Erfolgsaussichten ausgesagt, die für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit zentral wären. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin für ihre Ausführungen zur Sittenwidrigkeit nur zwei von fünf Punkten erhalten hat.