___ AG mit gutem Grund (wegen einer tatsächlichen Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben ihrerseits) erhoben wurde, was eine Sittenwidrigkeit von finanziellen Leistungen für einen Einspracheverzicht in aller Regel ausschliesst, wenn sich diese Leistungen ungefähr im Rahmen der geldwerten Nachteile bewegen, welche der einsprechende Nachbar durch ein Bauvorhaben erfährt. Zu Recht weist die Anwaltskommission darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin dazu nicht geäussert hat. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, dass es der C._____ AG freigestanden hätte, an ihrer Einsprache festzuhalten.