Ausserdem ist die Prüfung der Sittenwidrigkeit der Verzichtsvereinbarung seitens der Beschwerdeführerin einseitig mit Blick auf ein fehlendes Missverhältnis zwischen der Abgeltung des Rechtsmittelverzichts und der Bedeutung des Projekts für die Bauherrin (gemessen am Investitionsvolumen) und damit unvollständig ausgefallen. Mindestens so wichtig bzw. sogar einschlägiger wären Ausführungen dazu gewesen, dass die Einsprache von der C.___