__ AG dadurch erheblich verstärken konnte. Falls nämlich die Verzichtsvereinbarung (zufolge Sittenwidrigkeit oder wegen Übervorteilung oder eines Willensmangels) nicht gültig zustande gekommen wäre, könnte die gestützt darauf geleistete Geldzahlung (für den Rückzug der Einsprache) in Ermangelung einer Notlage der B._____ AG und der sich daraus ergebenden Freiwilligkeit der von ihr geleisteten Zahlung jedenfalls nicht zurückgefordert werden. Bei diesem Einwand handelt es sich demzufolge um eine Eventualbegründung, die mit Rücksicht auf die anwaltlichen Sorgfaltspflichten keinesfalls ausser Acht gelassen werden durfte. - 29 -