Die Gewichtungen des Gültigkeitsaspektes mit rund zwei Dritteln und des Aspektes der fehlenden Rückforderbarkeit mit rund einem Drittel stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Die Beschwerdeführerin verkennt hier und auch mit ihrer Kritik an der "eigenwilligen" Lösung des Bundesgerichts, dass die Frage der Rückforderbarkeit in der Praxis selbstverständlich aufgegriffen werden muss. Das gilt vor allem seitens der von den Kandidaten zu übernehmenden Rechtsvertretung der C._____ AG, die ihre Rechtsposition gegenüber der B._____ AG dadurch erheblich verstärken konnte.