63 OR sei mit einer Bewertung von acht Punkten im Gesamtgefüge der Aufgabenstellung zu hoch gewichtet worden. Für die Ausführungen zur fehlenden Nichtigkeit der Verzichtsvereinbarung (zufolge Sittenwidrigkeit) sowie zur nicht gegebenen einseitigen Unverbindlichkeit wegen Übervorteilung oder eines Willensmangels konnten 15 Punkte, mithin fast die doppelte Punktzahl erzielt werden. Die Gewichtungen des Gültigkeitsaspektes mit rund zwei Dritteln und des Aspektes der fehlenden Rückforderbarkeit mit rund einem Drittel stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander.