5.1.2.3. Die Begründung des Experten und der Anwaltskommission für die Vergabe von nur zwölf von insgesamt 25 Punkten sind – zumindest im Rahmen der gebotenen zurückhaltenden Überprüfung (vgl. vorne Erw. 2.2) – in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend. Dabei kann auch nicht gesagt werden, der Aspekt der fehlenden Rückforderbarkeit der Geldleistung der B._____ AG gemäss Art. 63 OR sei mit einer Bewertung von acht Punkten im Gesamtgefüge der Aufgabenstellung zu hoch gewichtet worden.