In den Ausführungen zu Rz. 135 der Prüfung der Beschwerdeführerin komme dies nicht genügend zum Ausdruck, da darin keinerlei Auseinandersetzung mit der Begründung der Einsprache enthalten sei, welche für die Prüfung der Sittenwidrigkeit ausschlaggebend sei. Zudem bestünden Unklarheiten im sprachlichen Ausdruck, was vom Experten randvermerkt worden sei. Bei der Übervorteilung habe zwar die Beschwerdeführerin die wesentlichen Aspekte erörtert, ohne allerdings zur Notlage explizit auszuführen, dass die wirtschaftliche Situation der Bauherrin auch mit der Leistung der Verzichtsvergütung unproblematisch erscheine oder jedenfalls nichts Anderes aus - 28 -