Die Prüfung der Sittenwidrigkeit der Verzichtsvereinbarung habe als heikelste Rechtsfrage zum vorgegebenen Sachverhalt besondere Würdigung verlangt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf den knappen Hinweis auf die Verhältnismässigkeit zwischen Entschädigung für den Rückzug der Einsprache und Bausumme und lasse die Hauptbegründung ausser Acht, dass die Einsprache der C._____ AG begründet, mithin nicht schikanös erhoben worden sei. In den Ausführungen zu Rz.