Unsicherheit bestanden hätte, was bei Wertungsfragen nie völlig auszuschliessen sei. Die Prüfung der Frage der ungerechtfertigten Bereicherung gehöre daher unabhängig von der Schlussfolgerung zur Nichtigkeit und zur einseitigen Unverbindlichkeit der Verzichtsvereinbarung zur vollständigen Bearbeitung der Aufgabenstellung entsprechend einer sorgfältigen Wahrnehmung der anwaltlichen Vertretung.