Als Prüfungsaufgabe sei das Verfassen eines Exposés mit umfassender Prüfung der Rechtslage und Würdigung der Prozessaussichten verlangt worden, was eine Auseinandersetzung auch mit der Frage der ungerechtfertigten Bereicherung so oder anders voraussetze, die sich im Falle der Bejahung einer Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit der Verzichtsvereinbarung zwingend stelle und andernfalls wenigstens hypothetisch zu prüfen sei. Denn im konkreten Fall hätte diese Prüfung ergeben, dass eine Rückforderbarkeit ausgeschlossen wäre, wenn mit Bezug auf die Nichtigkeit oder einseitige Unverbindlichkeit Unsicherheit bestanden hätte, was bei Wertungsfragen nie völlig auszuschliessen sei.