5.1.2.2. Die Anwaltskommission erwidert, es könne dahingestellt bleiben, ob der Lösungsweg des Bundesgerichts "eigenwillig" gewesen sei. Als Prüfungsaufgabe sei das Verfassen eines Exposés mit umfassender Prüfung der Rechtslage und Würdigung der Prozessaussichten verlangt worden, was eine Auseinandersetzung auch mit der Frage der ungerechtfertigten Bereicherung so oder anders voraussetze, die sich im Falle der Bejahung einer Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit der Verzichtsvereinbarung zwingend stelle und andernfalls wenigstens hypothetisch zu prüfen sei.