Nach Verneinung der Sittenwidrigkeit und einer Übervorteilung habe sie sich nicht weiter mit der Rückforderbarkeit der Geldleistung nach Art. 62 ff. OR befassen müssen. Zum Thema Prozessaussichten habe sie eine kurze Abhandlung abgegeben und die Chancen der C._____ AG, den Prozess zu gewinnen, auf ungefähr 75% geschätzt. Diese Ausführungen wären mit zwei von möglichen acht Punkten zu bewerten gewesen, auch ohne die erwarteten Ausführungen zu Art. 63 OR betreffend Rückforderbarkeit der Bezahlung einer Nichtschuld.