135 zum Ausdruck gebracht, dass diese ihre Rechte aus den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften geltend machen dürfe. Für ihre Ausführungen zur Sittenwidrigkeit und zum Ergebnis der "Nichtigkeit" seien ihr zwei weitere, d.h. insgesamt vier Punkte zu gewähren, neben den zwei für die Vertragsqualifikation erteilten Punkten, woraus sich für diesen Teilbereich sechs anstelle von nur vier Punkten ergäben.