Die fehlende Inäquivalenz der Leistungen habe sie mit Blick auf das hohe Investitionsvolumen von Fr. 8 Mio. der Lösung des Bundesgerichts entsprechend aufgezeigt. Dabei habe sie auch zu Recht auf den Unterschied zwischen einem sittenwidrigen Missverhältnis im Sinne von Art. 20 OR und einem offenbaren Missverhältnis im Sinne von Art. 21 OR hingewiesen. Das schutzwürdige Interesse der C._____ AG an der Einsprache habe sie im Übrigen durch die Formulierung in Rz. 135 zum Ausdruck gebracht, dass diese ihre Rechte aus den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften geltend machen dürfe.