Ihre Ausführungen zu einer möglichen Nichtigkeit der Verzichtsvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit habe der Experte nur mit zwei (von sieben) Punkten bewertet, wohl deshalb, weil sie die Sittenwidrigkeit primär anhand eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung untersucht habe (welcher Ansatz sich mit einem Grossteil der Lehre decke), anstatt nach Massgabe der Begründetheit der Einsprache. Die fehlende Inäquivalenz der Leistungen habe sie mit Blick auf das hohe Investitionsvolumen von Fr. 8 Mio. der Lösung des Bundesgerichts entsprechend aufgezeigt.