SR 220) aufgrund fehlender Notlage verneint habe, ohne zuerst eine Notlage im Sinne von Art. 21 OR zu prüfen. Werde nämlich die Gültigkeit und Verbindlichkeit der Verzichtsvereinbarung bejaht, sei eine Prüfung der Rückforderbarkeit der Geldleistung als Nichtschuld entbehrlich. Die Problematik der Lösungsskizze des Experten liege nun darin, dass verlangt worden sei, dem "eigenwilligen" Lösungsweg des Bundesgerichts zu folgen und die Rückforderbarkeit nach Art. 62 ff. OR ohne Not zu thematisieren. Ausserdem seien die erwarteten Ausführungen dazu mit zehn respektive – nach definitivem Punkteschema – acht von insgesamt 25 Punkten unverhältnismässig stark gewichtet worden.