DENOTH/DARIO GALLI/MARKUS VISCHER vorgeschlagenen Lösungsweg eingeschlagen und zuerst die Gültigkeit und Verbindlichkeit der "Verzichtsvereinbarung" geprüft habe, während das Bundesgericht im einschlägigen Urteil 4A_73/2021 vom 1. Juni 2021 einen methodologisch weniger überzeugenden, in der Lehre kritisierten Ansatz gewählt habe, indem es direkt die Rückforderbarkeit der Geldleistung nach Art. 62 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) aufgrund fehlender Notlage verneint habe, ohne zuerst eine Notlage im Sinne von Art. 21 OR zu prüfen.