__ AG auf den Standpunkt, die Verzichtsvereinbarung sei nichtig oder jedenfalls einseitig unverbindlich, da sie unter dem Druck der Projektrealisierung abgeschlossen worden sei, und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütung von Fr. 240'000.00. Die C._____ AG sah sich dadurch veranlasst, sich ihrerseits rechtlich beraten zu lassen, und wies bei den Instruktionsgesprächen darauf hin, dass bei den Vergleichsverhandlungen das Interesse der B._____ AG an einer raschen Projektrealisierung thematisiert worden sei, sie aber umgekehrt die Notwendigkeit von baulichen Anpassungen angesprochen habe, um den Verlust von Tageslicht wettzumachen.