___ AG zum Rückzug der Einsprache gegen eine Zahlung der B._____ AG in der Höhe von Fr. 240'000.00 zwecks "Abgeltung aller Beeinträchtigungen und Folgekosten" verpflichtete. Danach zog die C._____ AG ihre Einsprache vereinbarungsgemäss zurück, worauf am 22. Februar 2023 die Baubewilligung für die Stützmauer erteilt wurde. In einem Schreiben vom 20. März 2023 stellte sich die Rechtsvertretung der B._____ AG auf den Standpunkt, die Verzichtsvereinbarung sei nichtig oder jedenfalls einseitig unverbindlich, da sie unter dem Druck der Projektrealisierung abgeschlossen worden sei, und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütung von Fr. 240'000.00.