4.4. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass das Lösungs-/Punkteschema zur ZGB-Prüfung hinreichend detailliert auflistet, welche Ausführungen zu den verschiedenen Aspekten der einzelnen Fragestellungen erwartet wurden und welche Punktzahlen jeweils erreicht werden konnte. Zusammen mit der handschriftlichen Angabe der erreichten Punktezahlen auf der Prüfungsarbeit erweist sich die Bewertung als hinreichend nachvollziehbar. Eine weitergehende Ziselierung des Bewertungsschemas ist nicht zwingend. - 25 -