712g Abs. 3 ZGB, der nicht bemüht werden muss, nachdem bereits eine auch im Kaufvertrag (an der von der Beschwerdeführerin selbst angegebenen Stelle auf S. 3 oben) erwähnte Anmerkung im Grundbuch vorliegt. Ob die Auffassung der Expertin, dass die Parteien über einen Stockwerkeigentümerbeschluss frei verfügen können und eine Anfechtungsklage jederzeit anerkannt oder zurückgezogen werden kann, in dieser Absolutheit zutrifft, bleibt ohne Einfluss auf die Bewertung der Arbeit der Beschwerdeführerin, welche die aus der freien Verfügbarkeit abgeleitete Schiedsfähigkeit der Anfechtungsklage an der Prüfung ohnehin nicht diskutierte, dafür fragwürdige Thesen zur Auslegung von Art. 28 Ziff.