dungsmitglieder der Stockeigentümergemeinschaft waren und das Reglement nicht unterzeichnet haben. Um letzteres zu beantworten, wäre an dieser Stelle (und nicht bei der Schilderung der Ausgangslage in Ziff. 1.1 vorne) auf Art. 649a ZGB und auf die Klausel in Ziff. IV/6 des Kaufvertrags mit Überbindung der Rechte und Pflichten aus dem Reglement hinzuweisen gewesen. Weder auf Art. 649a ZGB noch auf die besagte Überbindungsklausel nahm die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zur Vertragsgegenständlichkeit des Reglements Bezug; stattdessen auf den nicht einschlägigen Art.