4.3.2.3. Es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, diese Punktevergabe als rechtsfehlerhafte Bewertung einzustufen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin für ihre Lösung mehr als die vergebenen 2,5 Punkte verdient haben soll, trotz völliger Ausserachtlassung der intertemporalrechtlichen Problematik ZPO/Schiedsgerichtskonkordat, ohne als solche erkennbare Prüfung der Schiedsfähigkeit der Streitsache, auf die sie erst im Rahmen ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht eingeht, sowie ohne Analyse dessen, ob die Schiedsabrede die Formerfordernisse (nach ZPO) erfüllt und auch für Stockeigentümer wie Xaver gilt, die nicht Grün-