Anschliessend hätten die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gültigen Schiedsklausel nach ZPO (Schiedsfähigkeit und Schriftlichkeit) abgehandelt werden müssen. Auf die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 354 und 358 ZPO) sei die Beschwerdeführerin mit keinem Wort eingegangen, sondern habe nur auf die Reglementsbestimmungen Bezug genommen, ohne Verwendung des Begriffs der "Schiedsfähigkeit", der so erst in ihrer Beschwerde auftauche. 1,5 Punkte seien ihr für ihre Überlegungen dazu erteilt worden, dass mit einem Schiedsgericht eine rasche Erledigung der Streitsache herbeigeführt werden könnte.