4.3.2.2. Die Anwaltskommission hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin die relevanten Fragen nicht geprüft habe. So habe sie die intertemporalrechtliche Anwendbarkeit der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) anstelle des früher (bei Erlass des Benutzungs- und Verwaltungsreglements) geltenden, an der Prüfung abgegebenen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit als günstigeres Recht im Sinne von Art. 407 Abs. 1 ZPO nicht thematisiert. Anschliessend hätten die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gültigen Schiedsklausel nach ZPO (Schiedsfähigkeit und Schriftlichkeit) abgehandelt werden müssen.