75 ZGB nicht unter die "Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Stockwerkeigentümern" zu subsumieren sei, da Beschlüsse von jedem einzelnen Mitglied angefochten werden könnten und überdies der Anfechtungsbeschluss allen gegenüber Wirkung entfalten würde. Diesen Überlegungen hätte mit mindestens 0,5 Punkten mehr als den vergebenen 1,5 Punkten Rechnung getragen werden müssen. Folglich rechtfertige sich eine Erhöhung der Punktzahl von 2,5 auf vier Punkte.