Die gegenteilige Annahme der Expertin in ihrem Lösungsschema sei falsch. Dass deswegen die Schiedsgerichtsbarkeit bei Anfechtungsklagen nicht unproblematisch sei, habe die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeit erkannt. In ihren Ausführungen erläutere sie, dass die Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen gemäss Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB nicht unter die "Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Stockwerkeigentümern" zu subsumieren sei, da Beschlüsse von jedem einzelnen Mitglied angefochten werden könnten und überdies der Anfechtungsbeschluss allen gegenüber Wirkung entfalten würde.