1.1), wo sie erwähnt habe, dass die Verpflichtungen aus dem Reglement, einschliesslich der Schiedsabrede in Art. 28 des Benutzungs- und Verwaltungsreglements, mit dem Kaufvertrag zwischen Xaver und seinem Rechtsvorgänger betreffend die Stockwerkeinheit auf Xaver überbunden worden seien. Aufgrund der Rechtsnatur der Anfechtungsklage als Gestaltungsklage seien Klageanerkennung oder Vergleich nach herrschender Lehre ausgeschlossen, im Interesse der am Prozess nicht beteiligten Mitglieder, denen gegenüber eine Aufhebung des Beschlusses ebenfalls wirksam wäre. Die gegenteilige Annahme der Expertin in ihrem Lösungsschema sei falsch.