647e Abs. 1 ZGB), zwar nicht falsch beantwortet hat, aber eben auch nicht abschliessend, ändert an der Ausgangslage nichts. In der Vergabe von zwei Punkten für die unvollständige und bloss zu einem kleinen Teil richtige Antwort der Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen keine (qualifiziert) fehlerhafte Ermessensausübung erkannt werden. 4.3. 4.3.1. Für die vierte Frage, die lautete, bei welcher Instanz Xaver ein Begehren um Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses einreichen muss, - 23 - waren zehn Punkte zu vergeben. Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Lösung 2,5 Punkte.