gemäss Art. 13 Ziff. 3 des Reglements, der in Art. 15 des Reglements sogar explizit vorbehalten wird) blieben ebenfalls vollständig unerwähnt. Dass die Beschwerdeführerin die von ihr richtigerweise aufgeworfene Frage, ob der Beschluss über die Entfernung der Pflanzentröge der Einstimmigkeit bedürfte (als der "Bequemlichkeit dienende bauliche Massnahme" im Sinne von Art. 20 Ziff. 3 des Reglements und Art. 647e Abs. 1 ZGB), zwar nicht falsch beantwortet hat, aber eben auch nicht abschliessend, ändert an der Ausgangslage nichts.