zugestellt, mithin nicht bloss – wie von ihr fälschlicherweise angenommen – eingereicht werden muss. Das gilt auch für die von der Beschwerdeführerin nicht einmal erwähnte und dementsprechend auch nicht weiter spezifizierte Reglementsänderung (von Art. 4 Ziff. 2). Die von der Anwaltskommission angeführten weiteren Möglichkeiten zur Herbeiführung entsprechender Beschlüsse (Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Eigentümerversammlung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des Reglements gemeinsam mit zehn weiteren Stockwerkeigentümern; Antrag auf Ergänzung der Traktandenliste zur bereits einberufenen Versammlung vom 27. April 2023 gemäss Art.