4.2.2.3. Diesen Ausführungen der Anwaltskommission kann sich das Verwaltungsgericht – jedenfalls im Rahmen der gebotenen zurückhaltenden Überprüfung (vgl. vorne Erw. 2.2) – anschliessen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin schon nicht richtig erfasste, dass es für die Entfernung der Pflanzentröge neben der Zustimmung zu einer baulichen Massnahme eine Änderung von Art. 4 Ziff. 2 des Reglements mit dem darin statuierten Beseitigungsverbot brauchte. Grundlage für die Notwendigkeit eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses der Stockwerkeigentümer bildete somit entgegen ihrer unzutreffenden Annahme nicht Art. 4 Ziff. 4 i.V.m. Art. 19 und Art.