3 des Reglements übersehen. Überhaupt nicht abgehandelt worden sei das Recht von Xaver, das Thema für eine spätere Eigentümerversammlung traktandieren zu lassen oder eine ausserordentliche Versammlung einzuberufen. Die zwei Punkte seien der Beschwerdeführerin für ihre Ausführungen zur qualifizierten Mehrheit erteilt worden, welche ein entsprechender Antrag auf sich vereinigen müsste. Die Frage betreffend Zuordnung zu den "der Bequemlichkeit dienenden Massnahmen" habe die Beschwerdeführerin zwar aufgeworfen, aber ohne weitere Begründung falsch beantwortet. - 22 -