4.2.2.2. Nach dem Dafürhalten der Anwaltskommission ist die Bewertung der unvollständigen Beantwortung von Frage 2 angemessen. Die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, dass eine Reglementsänderung Voraussetzung für die Entfernung der Pflanzentröge sei. Ferner habe sie nicht erläutert, welches der Inhalt eines Antrages auf eine entsprechende Reglementsänderung wäre. Mit Bezug auf die Frist, innert welcher der Antrag gestellt werden müsse, habe die Beschwerdeführerin das Recht der Stockwerkeigentümer auf Ergänzung der Traktandenliste nach Art. 13 Ziff. 3 des Reglements übersehen.