Für die Erwähnung dieser im allgemeinen Lösungsschema der Expertin nicht enthaltenen Bestimmungen habe sie keine Punkte erhalten. Auch ihre zutreffenden Ausführungen zum Schriftformerfordernis nach Art. 15 des Reglements für wichtige Anträge gemäss Art. 18–20 des Reglements seien nicht bepunktet worden. Der Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 des Reglements wäre mit 0,5 Punkten zu bewerten gewesen. Dasselbe gelte für die Überlegung, dass man die Entfernung der Pflanzentröge bei weiter Auslegung als eine der Bequemlichkeit dienende Massnahme im Sinne von Art. 647e ZGB qualifizieren könnte, die nur mit Zustimmung aller Grundeigentümer beschlossen und ausgeführt werden dürfe.