4.2.2. 4.2.2.1. Vor Verwaltungsgericht beantragt sie eine Bewertung mit drei Punkten. Sie habe zu Recht erläutert, dass es zur Entfernung der Pflanzentröge als gestalterischer Eingriff, der einer Abänderung des ausschliesslichen Benutzungsrechts gleichkomme, nebst der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Stockwerkeigentümer nach Art. 18 Abs. 1 des Benutzungsund Verwaltungsreglements der Zustimmung des Berechtigten in Anwendung von Art. 4 Ziff. 4 i.V.m. Art. 19 des Reglements bedürfe. Für die Erwähnung dieser im allgemeinen Lösungsschema der Expertin nicht enthaltenen Bestimmungen habe sie keine Punkte erhalten.