WERMELINGER/NOÉMI WERMELINGER, Das Stockwerkeigentum, SVIT-Kommentar, 3. Auflage 2023, N. 12 f. zu Art. 712b). Und für eine entsprechende Vereinbarung oder Reglementsänderung bedarf es der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer (vgl. auch Art. 20 Ziff. 1 Reglement), wobei sich allenfalls darüber diskutieren liesse, ob mit Blick auf Art. 712g Abs. 3 ZGB auch ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer und der Wertquoten ausreichen würde.