Ein solches (nachträgliches) Sonderrecht entsteht nicht aufgrund der im Zuge baulicher Veränderungen eintretenden Sonderrechtsfähigkeit, sondern nur durch Vereinbarung der Stockwerkeigentümer oder Zuweisung im Benutzungs- und Verwaltungsreglement (Umkehrschluss aus Art. 712b Abs. 3 ZGB, der eine gesetzliche Vermutung für Sonderrecht nur für sonderrechtsfähige Bauteile statuiert, die weder im Begründungsakt noch durch spätere Vereinbarung in gleicher Form zu gemeinschaftlichen Bauteilen erklärt wurden; vgl. auch AMADEO WERMELINGER, Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a–712t ZGB, 2. Auflage 2019, N. 20 zu Art. 712b; AMADEO WERMELINGER/