1 des Reglements zugewiesen oder zumindest aus der Liste der ausschliesslichen Benutzungsrechte in Art. 4 Ziff. 1 des Reglements eliminiert werden, damit die jeweiligen Stockwerkeigentümer frei darüber verfügen könnten. Ein solches (nachträgliches) Sonderrecht entsteht nicht aufgrund der im Zuge baulicher Veränderungen eintretenden Sonderrechtsfähigkeit, sondern nur durch Vereinbarung der Stockwerkeigentümer oder Zuweisung im Benutzungs- und Verwaltungsreglement (Umkehrschluss aus Art.