der Sanierung sonderrechtsfähig würden, weil sie nach Anbringung der Geländer nicht mehr zu den Bauteilen gehörten, die gemäss Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB – eine der zentralen Bestimmungen, die von der Beschwerdeführerin bei der Prüfung auch in diesem Zusammenhang noch nicht angeführt wurde – für die äussere Gestalt oder das Aussehen des Gebäudes von Bedeutung sind.