thematisierte sie an dieser Stelle nicht, dass das Reglement in Art. 4 Ziff. 2 eine Beseitigung und örtliche Veränderung der Pflanzentröge explizit untersagt. Weil diese Reglementsbestimmung mit Blick auf den dispositiven Charakter von Art. 647c–e i.V.m. Art. 712g Abs. 1 und 2 und Art. 647 Abs. 1 ZGB gesetzeskonform ist, zumal hier keine Massnahme im Sinne von Art. 647 Abs. 2 ZGB zur Debatte steht, müsste für einen Beschluss über die Entfernung der Pflanzentröge also vorgängig oder allenfalls gleichzeitig Art. 4 Ziff. 2 des Reglements geändert werden, mit demselben qualifizierten Mehr (vgl. Art. 18 Ziff. 1 des Reglements).