Das von der Beschwerdeführerin genannte Beschlussquorum der Stockwerkeigentümer könnte dennoch zutreffend sein, sofern es sich um eine bauliche Massnahme handelt, die allenfalls unter Art. 18 Ziff. 4 des Reglements zu subsumieren wäre, wobei es die Beschwerdeführerin nebst der versäumten Qualifikation der Entfernung der Tröge als bauliche Massnahme auch unterliess darzulegen, ob und inwiefern es sich um eine nützliche, aber nicht notwendige bauliche Massnahme handelt (und auch nicht um eine der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende Massnahme, für die gemäss Art. 20 Ziff. 3 Reglement und Art. 647e Abs. 1 ZGB die Zustimmung aller Stockwerkeigentümer erforderlich wäre). Des Weiteren