Unzutreffend ist insofern wohl ihre Auffassung, dass es bei der Entfernung von Pflanzentrögen (im ausschliesslichen Benutzungsrecht) um eine Änderung von ausschliesslichen und alleinigen Benutzungsrechten im Sinne von Art. 19 des Reglements geht. Damit dürften einzig Entlassungen von Bauteilen aus dem ausschliesslichen und alleinigen Benutzungsrecht (mit Überführungen ins gemeinschaftliche Eigentum ohne ausschliessliches Nutzungsrecht) angesprochen sein. Das von der Beschwerdeführerin genannte Beschlussquorum der Stockwerkeigentümer könnte dennoch zutreffend sein, sofern es sich um eine bauliche Massnahme handelt, die allenfalls unter Art.