Stockwerkeigentümer unterstellt, womit sie als Bauteil im gemeinschaftlichen Eigentum gelten. Zu diesem Schluss gelangte zwar (sinngemäss) auch die Beschwerdeführerin; unerwähnt liess sie allerdings trotz der Erkenntnis, dass eine Entfernung der Pflanzentröge die äussere Gestalt der Terrassenhäuser verändern würde, dass Pflanzentröge als Abschluss von Balkonen schon gemäss Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nicht sonderrechtsfähig sind, weil es sich um ein Bauteil von Bedeutung für die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes handelt. Auch erwähnte sie nicht explizit, dass an nicht sonderrechtsfähigen und somit gemeinschaftlichen Bauteilen – wie in Art.